Kunstbauernhof Bucha
Kunstbauernhof Bucha

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Cornelia E. Lambe

Kunstbauernhof Bucha
Straße der Einheit 17
04758 Cavertitz OT Bucha

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Kunstbauernhof Bucha e.V.

 

Satzung des

Förderverein Kunstbauernhof Bucha e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kunstbauernhof Bucha“. Er hat seinen Sitz in Cavertitz OT Bucha und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Ziele und Aufgaben

Der Verein ist eine juristisch eigenständige und parteienunabhängige Gemeinschaft und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 52 Abgabenordnung. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Folgende Ziele und Aufgaben sind das Betätigungsfeld:

  1. Die Vermittlung und Förderung von Werten der Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung, der Verbundenheit gegenüber der gesamten Natur, also Menschen, Tieren und Pflanzen, gegenüber seinen Mitgliedern und interessierten Bürgern.
  2. Der Förderverein sieht seine Aufgabe insbesondere darin, in den Bereichen
          - kulturelle Bildung
          - Kultur und Kunst
    zu arbeiten.
  3. Pflege alten Brauchtums und alter Handwerkskunst wie beispielsweise Spinnen und Filzen, Weben und Klöppeln.
  4. Förderung und Durchführung des praktischen Artenschutzes von alten und gefährdeten Haustierrassen, entsprechend der Roten Liste für Nutztiere, und der Beteiligung an tiergebundener Landschaftspflege sowie
  5. Zusammenarbeit mit anderen naturschützerischen Organisationen und Vereinigungen
  1. Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit leisten

      -Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Konferenzen
      - Durchführung von Ausstellungen, Konzerten und Lesungen     

- Publikationstätigkeit.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bedingung dafür ist, daß sie die Satzung anerkennen und juristisch eigenständig sind.
  2. Ehrenmitglieder können benannt werden, ebenso Ehrenvorsitzende.
  3. Fördermitglieder können aufgenommen werden, sie verfügen über kein Stimmrecht.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verein zu richten, der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei natürlichen Personen durch den Tod
  2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    oder 
  3. bei natürlichen oder juristischen Personen durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres erklärt werden und muß schriftlich spätestens  3 Monate vor Ende des Kalenderjahres mitgeteilt werden. Der Ausschluß kann bei grober Verletzung der Satzung oder Nichtzahlung der Beiträge, trotz Mahnung, durch die Jahreshauptersammlung beschlossen werden. Dazu ist eine schriftliche Mitteilung an den Betroffenen notwendig.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder haben das Recht:

  1. an den Mitgliederversammlungen teil zunehmen, Anträge zur Abstimmung zu stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen. Sie bestimmen durch 2/3 Mehrheit die Grundlinien der Vereinsarbeit
  2. sowohl aktiv, als auch durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern

II. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Interessen des Vereins zu wahren, diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und der Beitragspflicht nachzukommen
  2. die Bestimmungen der Satzung zu beachten und die im Rahmen dieser Satzung von den zuständigen Organen des Vereins getroffenen Entscheidungen und gefaßten Beschlüsse zu befolgen
  1. Fördermitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen einzuhalten

 

§ 7 Vorstand und Mitgliederversammlung

  1. Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand des „Förderverein Kunstbauernhof Bucha e.V.“ besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Schriftführer ist gleichzeitig Stellvertreter.
  3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt. Er verbleibt noch zwei Monate nach der Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, um die Geschäfte ordnungsgemäß übergeben zu können.
  4. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, § 26 BGB, vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand ist allein für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. die laufende Geschäftsführung des Vereins, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Durchführung der Beschlüsse
  3. die Aufstellung der Geschäftsordnung
  4. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  5. Einsetzung von Ausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen
  1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden bzw. einen seiner Stellvertreter schriftlich, in der Regel 2 Wochen vor der Sitzung. Eine Tagesordnung muß der Einladung nicht beigefügt werden. In dringenden Angelegenheiten kann zur Sitzung auch mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von 2 Tagen eingeladen werden.
  1. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Über die Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Verhandlungsführer und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf, oder durch schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher, einzuberufen.
  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Finanzberichts sowie die Erteilung der Entlastung
  2. die Beschlußfassung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschluß
  3. Satzungsänderung
  4. die Bildung von Ausschüssen und Wahl der Vorstandsmitglieder
  5. Jahresfinanz- und Arbeitspläne
  6. die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.
  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  1. Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 – Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur zur Abstimmung gelangen, wenn diese auf Einladungen angekündigt werden.
  1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder von einem Protokollanten unterzeichnet werden muß.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

  1. Der Jahresbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ebenso die Höhe der Aufnahmegebühr.
  2. Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit.
  3. Der Beitrag ist im I. Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des ersten Beitrags. Eine anteilige Umrechnung des Beitrages im Laufe des Jahres erfolgt für Jugendliche unter 18 Jahren nicht, für andere ist der Mindestbeitrag ein Halbjahresbeitrag.

 

§ 9 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden (2/3 – Mehrheit der Anwesenden erforderlich).
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu Gunsten einer sozialen oder kirchlichen Einrichtung der Gemeinde Cavertitz OT Bucha zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Schlußbestimmungen

 

Die Satzung wurde von der Gründervereinigung des „Förderverein Kunstbauernhof Bucha“ beschlossen.

 

 

 

Bucha, den 11. Juli 2009

Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Leipzig unter VNR 6387

Mitglieder

sind jederzeit willkommen

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